Überprüfung - Rauchfangkehrer

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Überprüfung

Feuerbeschau

Was wird überprüft?
Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude.

Was genau geprüft wird, entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt. Zusätzliche Information über die durchzuführende feuerpolizeiliche Beschau für die Landwirtschaft und Betriebe entnehmen Sie bitte unserem Zusatzblatt.

Laut NÖ Feuerwehrgesetz ist u.a. zu prüfen, dass

  • die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.


  • in Baulichkeiten, insbesondere in Räumlichkeiten, Güter, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden dürfen. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.


  • auf Dachböden leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, brennbare Abfälle, ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. Alle Teile des Dachbodens, insbes. die Rauchfänge, Abgasfänge und Dachbodenfenster müssen leicht zugänglich sein.


  • leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, im Freien nur dann gelagert werden dürfen, wenn eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Belange der Feuerpolizei Bedacht nehmen, vorliegt, oder wenn

1. die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,
2. das gelagerte Gut von anderen Lagerungen mindestens 10 m, von Betriebsstätten, in  denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m, von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen im Bauland mindestens 30 m entfernt ist,
3. die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
4. Gegenstände, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten  können, unter Flugdächern gelagert werden.

 
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