Kehrperioden - Rauchfangkehrer

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Kehrperioden

Kehrarbeit

Regelung
Die Landesregierung bestimmt zum Zwecke der Brandverhütung durch Verordnung die Zeiträume (Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden), innerhalb welcher benützte Rauchfänge, Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten überprüft und gegebenfalls gekehrt werden müssen.

Die Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden können Sie hier einsehen.

Die Anzahl der jährlichen Kehrtage richtet sich grundsätzlich nach dem verwendeten Brennstoff, der Art der Feuerstätte (z.B. Brennwertgerät) und der Nutzungsweise. Zusätzlich schreibt die Verordnung vor, Verbindungsstücke einmal im Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Übersicht: § 2 Abs. 1 Perioden für Abgasanlagen von Feuerstätten bis 400 kW NL

1x jährlich

  • welche mit Gas,

  • welche im Brennwertbetrieb mit Heizöl extraleicht oder Pellets,

  • welche nur bei Ausfall der Hauptheizung oder im Notfall,

  • welche ausschließlich zur Frostfreihaltung mit Heizöl extraleicht oder Pellets

betrieben werden.

2x jährlich

  • welche mit Heizöl extraleicht,

  • welche mit Pellets,

  • welche mit standardisierten festen Brennstoffen zusätzlich zu einer Hauptheizung oder nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt (z.B. offener kamin, Feuerstätten in Wochenendhäusern)

betrieben werden.

3x jährlich

  • welche mit standardisierten festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) nur in der Heizperiode (1. Oktober - 30. April),

  • welche mit Rückstandsheizölen (z.B. Heizöl leicht)

betrieben werden.

4x jährlich

  • welche mit standardisierten festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) ganzjährig,

  • welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen nur in der Heizperiode

betrieben werden.

5x jährlich

  • welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen ganzjährig

betrieben werden.

Auszug: § 3 Perioden für Verbindungsstücke

Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z.B. Abgasklappen u. dgl.) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Auszug: § 4 Perioden für Feuerstätten

Feuerstätten bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Stand 1. Jänner 2019 - alle Angaben ohne Gewähr!

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