Allgemein - Rauchfangkehrer

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Feuerbeschau

Sinn und Zweck der Feuerbeschau
Ziel der feuerpolizeilichen Beschau ist, Bauwerke umfassend auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und bei Vorliegen von Mängeln oder Zuständen, welche die Brandsicherheit gefährden, deren Behebung oder Beseitigung zu veranlassen.

Sie umfasst die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirkt und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und damit die Rettung des Wohnraumes und der Menschen ermöglicht.

Die Feuerbeschau schützt dadurch nicht nur Sie, Ihre Familie und Ihr Eigentum, sondern auch benachbarte Gebäude vor übergreifenden Gefahren und ist damit ein wichtiger Beitrag für ein sicheres Leben in Niederösterreich.

Regelung
Ab 2011 ist Ihr Rauchfangkehrermeister auf Grund des NÖ Feuerwehrgesetzes (§ 14, 15 und 16) verpflichtet, die feuerpolizeiliche Beschau alle 10 Jahre bei Ihnen durchzuführen.
Zuständig ist jener Meister, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 NÖ Feuerwehrgesetz (Kehrverpflichtung) beauftragt wurde. Der Rauchfangkehrermeister hat selbsttätig und eigenverantwortlich für die Gemeinde die feuerpolizeiliche Beschau zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

Diesbezüglich wurde in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Feuerwehren ein Durchführungsplan erstellt, der das jeweilige Gemeindegebiet in zehn Sektoren aufteilt. Jedes Jahr wird ein Sektor bearbeitet. Daher beinhaltet der Kostenbeitrag für die feuerpolizeilichen Beschauen keine Weggebühren. Infolge dieser Umstellung kann es leider vorkommen, dass bei der ersten feuerpolizeilichen Beschau nach dieser Regelung nicht immer der 10 Jahres Intervall eingehalten werden kann. Alle nachfolgenden Beschauen erfolgen dann jedes 10. Jahr.


Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (NÖ Feuerwehrgesetz § 15 Abs. 2).

Das NÖ Feuerwehrgesetz können Sie hier einsehen.

In Ihrem eigenen Interesse
Haben Sie an dem von Ihrem Rauchfangkehrer festgesetzten Feuerbeschautermin keine Zeit, dann kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig (spätestens 48 Stunden vor dem Beschautermin), damit keine Kosten für Sie entstehen und wir mit Ihnen einen geeigneten Termin vereinbaren können (NÖ Feuerwehrgesetz § 15 Abs. 7).

Sollten Sie dennoch zum vereinbarten Feuerbeschautermin nicht anwesend sein, so haben wir dies Ihrer Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde hat den Zutritt zu Bauwerken erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben (NÖ Feuerwehrgesetz, § 16 Abs. 1).

 
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