Baubefund - Rauchfangkehrer

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Baubefund

Befundung

Sinn und Zweck des Baubefundes
Der Baubefund ist bei Fertigstellung des Bauvorhabens im Zuge der Fertigstellungsanzeige der Baubehörde (§30 NÖ Bauordnung; §19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz) vorzulegen.

Gegenstand der Überprüfung ist die ordnungsgemäße bauliche Ausführung der Fänge und Lüftungen hinsichtlich u.a.:

  • Zulassung des Fangsystems,

  • Fangquerschnitt,

  • Betriebsdichtheit,

  • Reinigungsöffnungen und deren Überprüfbarkeit.


 
 
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