gem. § 32 NÖ BO - Rauchfangkehrer

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gem. § 32 NÖ BO

Überprüfungen

Sinn und Zweck der Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
Die Wichtigkeit der periodischen Überprüfung Ihrer Feuerstätte steigt durch die Verknappung der Brennstoffe und die Sensibilisierung im Umweltschutz ständig. Dadurch erhalten Sie objektiv Auskunft über den Zustand Ihrer Feuerstätte, ob diese energie- und kostensparend bzw. umweltschonend arbeitet.

Regelung
Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer gemäß § 32, NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 1/2015, periodisch u.a. auf

- ihre einwandfreie Funktion,
- die von ihnen ausgehenden Emissionen und
- das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels

überprüfen zu lassen.

Mit dieser Überprüfung sind befugte Messorgane (u.a. Ihr Rauchfangkehrer) betraut worden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Befund festzuhalten. Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die von der Baubehörde beauftragten Organe aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Die NÖ Bauordnung finden Sie hier. Die am 13.7.2017 in Kraft getretene große Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 können Sie hier einsehen.

Überprüfungsintervalle
Nach § 27 NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 4/2015, haben die Eigentümer von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW diese in folgenden Intervallen überprüfen zu lassen:

Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von 6-50 kW:

- alle 3 Jahre

Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW:

- jährlich

Die NÖ Bautechnikverordnung finden Sie hier.

 
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